Impressum
Hand In Hand e.V.
Vorsitzende: Antje Grimm
Robert-Koch.Str.10
23843 Bad Oldesloe
Tel. 04531-887620
Email: info@worldhands.de
Vereinsregister: VR 2565HL
Steuernr: 30 299 8017 1
Spenden
Spendenkonto bei der
Sparkasse Holstein
Kto. 13 45 04 960
BLZ 213 522 40
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein „Hand in Hand“ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Oldesloe und soll bei dem Vereinsregister
im Amtsgericht in Bad Oldesloe eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des
St. Elizabeth Health Center´s in Bagamoyo/ Tanzania. Aber ebenso
sollen kleinere private Projekte weltweit unterstützt werden.
- Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte
Zwecke der begünstigten Körperschaft und ideelle und bei Bedarf
materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke auf dem Gebiet des Gesundheitsdienstes, im Bereich der Bildung und
der Völkerverständigung
- Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke
sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse
und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein
nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche
Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In
der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch
in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung
dem Vorstand erklärt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht
einzuhalten.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt
14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
-Bericht des Vorstands,
-Bericht des Kassenprüfers,
-Entlastung des Vorstands,
-Wahl des Vorstands,
-Wahl von zwei Kassenprüfern,
-Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr,
-Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
-Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern
rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb
von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied
auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich
ausgeübt werden darf.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben
oder Zuruf.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein Vorsitzender
ein Stellvertreter
ein Schatzmeister
ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und der/die
SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
- Über die Jahresmitgliederversammlung sind ein Kassenprüfer für
die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die
Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße
und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten
Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung
des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf
die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft
zu überführen.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 08.04.2005
beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
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